Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) geht der Gesetzgeber entschieden gegen die Beheizung unserer Gebäude durch fossile Brennstoffe vor. Klar ist, dass sich dies positiv auf Umwelt und Klima auswirken wird. Doch herrscht Unsicherheit, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung auf den einzelnen Immobilienbesitzer hat.
In diesem Beitrag möchte ich Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des Gebäudeenergiegesetzes schaffen und aufzeigen, inwiefern Sie von den relevanten Änderungen betroffen sind.
Bis zu 65% Erneuerbare Energien in Gebäuden
Das Gebäudeenergiegesetz ist ein Meilenstein der deutschen Gesetzgebung. Es setzt sich aus verschiedenen Vorschriften und Anforderungen zur Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden zusammen. Es enthält Vorgaben zum Heizungsaustausch und zum Energieausweis aller beheizten und klimatisierten Gebäude – sowohl privat als auch im öffentlichen Raum.
Es trägt als Leitfaden für Effizienz und Nachhaltigkeit maßgeblich dazu bei, die Energiekosten zu senken, den CO2-Ausstoß zu reduzieren und den Komfort in Gebäuden zu verbessern.
Der aktuelle Stand des Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit dem 01. Januar 2024 ist für Immobilienbesitzer und Hausbauer relevant.
Langsamer Abschied von Öl- und Gasheizung
Sie ahnen es bereits: Obwohl sie noch funktioniert, ist Ihre alte Öl- oder Gasheizung längst nicht mehr zukunftstauglich. Zwar dürfen Sie selbst jetzt noch eine Öl- oder Gasheizung verbauen, allerdings ausschließlich nach vorheriger Beratung über mögliche Konsequenzen.
Denn fossile Energieträger werden deutlich teurer werden – unter anderem durch die erhöhte CO2-Abgabe und (ab 2028/29) der Beimischung eines Teils erneuerbarer Energien wie z. B. Wasserstoff oder Biomethan.
Mittel- und langfristig ist es deshalb ratsam, auf eine klimaneutrale Heizanlage, wie Fernwärme (sofern lokal verfügbar), Wärmepumpe, Biomasse (Holzpellets) oder Wasserstoffnetz, zu setzen. Denn fossile Heizungen sollen nach und nach aus unseren Gebäuden verschwinden.
Weg von fossilen, hin zu erneuerbaren Energien
Vorab sei gesagt, dass sich für den einzelnen Hausbesitzer nur wenig ändert. Die neue Gesetzesänderung betrifft in erster Linie vorwiegend Neubauten.
Bereits am 1. November 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als neuer Rechtsrahmen für energetische Anforderungen in Gebäuden eingeführt. Das GEG betrachtet den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes und berücksichtigt sowohl den Neubau als auch die Sanierung bestehender Gebäude. Ziel des GEG ist es, die Energieeinsparung zu fördern und die Nutzung erneuerbarer Energien zu steigern. Regelmäßig überarbeitet, trat die letzte Neufassung am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der aktuelle Stand des Energiegesetzes – Sie fragen, ich helfe weiter
Unsicherheit und Unkenntnis – als Energieberater bekomme ich von meinen Kunden immer wieder dieselben Fragen in Bezug auf den aktuellen Stand des Energiegesetzes gestellt. Welche Änderungen wurden genau vorgenommen? Und inwiefern sind Immobilieninhaber mit oder ohne Pläne für eine energetische Sanierung eines Gebäudes oder eines Neubaus betroffen?
Gerne berate ich Sie persönlich und beantworte Ihnen Ihre Fragen. Möglicherweise hilft Ihnen auch schon der nachfolgende Auszug der meist gestellten Fragen meiner Kunden.
Welche neuen Anforderungen wurden im Rahmen des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes eingeführt?
Die letzte Aktualisierung des GEG legt einen verstärkten Fokus auf den Bereich der Heizung und setzt hierbei höhere Anforderungen an den Anteil regenerativer Energien. Dabei setzt das GEG auf neue Energieeffizienzstandards für Heizungsanlagen, um den Energieverbrauch zu senken und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Neu installierte Heizungen müssen künftig mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden – auch, wenn es derzeit noch einige Ausnahmen gibt.
So brauchen Hausbesitzer auch nach 30 Jahren die Heizung nicht auszutauschen, sofern sie seit dem 1. Februar 2002 Eigentümer ihres Ein- oder Zweifamilienhauses sind und sie dieses selbst bewohnen. Auch funktions- und reparaturfähige Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden.
Grafik: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – bmwk.de
So erfolgt der Umstieg im Neubau oder im Bestand auf erneuerbares Heizen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.energiewechsel.de/beg.
Wie müssen Sie als Eigentümer eines Gebäudes darauf reagieren?
Sofern Ihre Heizung nicht der Austauschpflicht obliegt und Sie derzeit keinen akuten Wunsch hegen, die bestehende Heizungsanlage zu wechseln, müssen Sie erstmal gar nicht handeln.
Grafik: heizung.de
Austauschpflichtig sind nach § 72 GEG alle Heizungsanlagen, die mit Öl oder Gas betrieben werden und vor dem 1. Januar 1991 aufgestellt worden sind. Ebenso entscheidend ist, ob das Heizsystem ausschließlich auf konstanter Vorlauftemperatur fährt – also immer auf Hochtouren läuft, egal wie viel Wärme gerade wirklich benötigt wird.
Zudem ist das Alter des Heizkessels entscheidend: Kessel, die nach dem 1. Januar 1991 aufgestellt worden sind, dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Die Pflicht zum Austausch der alten Heizanlage greift allerdings dann, wenn Sie die Immobilie durch Kauf, Schenkung oder als Erbe übernommen haben. In diesem Fall haben Sie zwei Jahre Zeit, die Heizung durch eine energieeffizientere Anlage auszutauschen.
Das Alter des Heizkessels ist ebenso entscheidend: Kessel, die seit dem 1. Januar 1991 aufgestellt worden sind, dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Werden Gebäudebesitzer durch das aktuelle Energiegesetz benachteiligt?
Seit seiner Einführung am 1. Januar 2020 hat das Energiegesetz erhebliche Auswirkungen auf die Bau- und Sanierungsbranche sowie auf Hausbesitzer und Energieberater.
Durch Presse, Gerüchte und Fehlinterpretationen ranken sich derzeit viele Gerüchte um die aktuellen Änderungen zum 1. Januar dieses Jahres.
Dabei zwingt es Hausbesitzer nicht dazu, umgehend energetische Sanierungen durchzuführen oder mit Sanktionen bei Nutzung alter Heizungsanlagen rechnen zu müssen.
Das Gebäude-Energie-Gesetz bedeutet NICHT, dass
- bestehende Heizsysteme mit fossilen Brennstoffen ab dem 1. Januar 2024 verboten sind.
- funktionierende Heizsysteme umgehend ersetzt werden müssen.
- jeder eine Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien schnellstmöglich nutzen muss.
- jedes Gebäude künftig mit einer Wärmepumpe beheizt werden muss.
- jeder Neubau ausschließlich nur auf Basis erneuerbarer Energien beheizt werden muss.
Welche Auswirkungen hat das aktuelle Energiegesetz auf die Planung und den Bau neuer Gebäude sowie auf die Sanierung bestehender Gebäude?
Bei Neubauten in Neubaugebieten müssen die Anforderungen des GEG von Anfang an mit einbezogen werden. So ist der Anteil der Energie, die zum Heizen aufgewendet wird, zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien zu beziehen.
Außerhalb von Baugebieten haben Immobilienbesitzer bestehender Gebäude und Neubauten noch Übergangsfristen, die von der kommunalen Wärmeplanung abhängig sind. Diese Pläne müssen bis Mitte 2026 für Großstädte und bis Mitte 2028 für andere Kommunen vorliegen.
Bei der Sanierung bestehender Gebäude müssen Hausbesitzer die energetische Effizienz verbessern und möglicherweise ihre Heizungsanlagen aufrüsten, um den GEG-Standards zu entsprechen.
Obwohl die Umsetzung zunächst mit hohen Investitionen verbunden zu sein scheint, können Hausbesitzer langfristig von niedrigen Energiekosten und staatlichen Förderungen profitieren.
Wie sieht die Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen des GEG in der Praxis aus?
Um den Komfort Ihres bestehenden Gebäudes beizubehalten sowie die Kosten möglichst gering zu gestalten, empfiehlt es sich, den Sanierungsfahrplan durch einen Energieberater erstellen zu lassen. Wussten Sie, dass sowohl der Fahrplan als auch die Energieberatung vom Staat gefördert werden?
Der Sanierungsplan umfasst das Gebäude ganzheitlich:
- Eignen sich die Dachflächen zur Nutzung von Solarenergie?
- Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, um eine Wärmepumpe zu integrieren?
- Welche Kosten fallen dabei an?
Welche finanziellen Anreize oder Förderprogramme gibt es für die Umsetzung der Anforderungen des GEG?
Gebäudeinhaber, die ihre Heizung austauschen und dabei auf eine Nutzung von 65 % aus erneuerbarer Energie umstellen, können staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Denn nicht alle Menschen können die Kosten für den Einbau einer umweltfreundlichen Heizung allein tragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Heizsysteme wie Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen gefördert. Die Fördersätze sind wie folgt:
- Beim Umstieg auf eine Heizung, die erneuerbare Energien nutzt, erhalten Sie eine Grundförderung von 30 %. Zusätzlich gibt es einen Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen oder eine Pauschale von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen.
- Haushalte mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können weitere 30 % der förderfähigen Investitionskosten beantragen.
- Bis Ende 2028 kann ein Geschwindigkeitsbonus von bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Dieser Bonus gilt jedoch nur für den Austausch einer noch funktionstüchtigen fossilen Heizung vor dem Jahresende 2028. Ab 2029 sinkt der Geschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um 3 %.
- Die maximale Förderquote beträgt 7 % und die förderfähigen Investitionskosten sind auf 30.000 Euro begrenzt.